AGB Veranstaltungen vom Landgasthaus Brüers

Munderloher Strasse 22, 26209 Hatten OT Munderloh

(Stand November 2022)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN (AGBV)

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
  3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
  4. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung)
  5. Rücktritt des LGH Brüers
  6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
  7. Mitbringen von Speisen und Getränken
  8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
  9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
  10. Haftung des bestellenden Gastes für Schäden
  11. Schlussbestimmungen

 

  1. GELTUNGSBEREICH

1.1  Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des LGH Brüers zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den bestellenden Gast erbrach­ten weiteren Leistungen und Lieferungen des LGH Brüers.

1.2  Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Ver­anstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des LGH Brüers in Textform, wobei das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.

1.3  Allgemeine Geschäftsbedingungen des bestellenden Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

 

  1. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG

2.1  Vertragspartner sind das Landgasthaus Brüers und der bestellende Gast. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Restaurant zustande. Dem Restaurant steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.

2.2 Das LGH Brüers haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LGH Brüers beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypi­schen Pflichten des LGH Brüers beruhen. Einer Pflichtverletzung des LGH Brüers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge­hilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des LGH Brüers auftreten, wird das LGH Brüers bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des bestellenden Gasts bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der bestellen­de Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der bestellende Gast verpflichtet, das LGH Brüers rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

  1. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

3.1  Das LGH Brüers ist verpflichtet, die vom Gast bestellten und vom LGH Brüers zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der bestellende Gast ist verpflichtet, die für diese und weitere in An­spruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des LGH Brüers zu zahlen. Dies gilt auch für vom bestellenden Gast direkt oder über das LGH Brüers beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom LGH Brüers verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesell­schaften.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeit­punkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer werden die Preise entsprechend ange­passt. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeit­raum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.4  Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbe­haltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen sieben Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.

3.5  Das LGH Brüers ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom bestellenden Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Gastes gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.6  In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des bestel­lenden Gasts oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das LGH Brüers berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Ver­anstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vor­stehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.7  Der bestellende Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräf­tigen Forderung gegenüber einer Forderung des LGH Brüers aufrech­nen oder verrechnen.

3.8  Der Gast ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elek­tronischem Weg übermittelt werden kann.

 

  1. RÜCKTRITT DES BESTELLENDEN GAST (ABBESTELLUNG, STOR­NIERUNG)

4.1  Eine kostenfreie einseitige Lösung des Gastes von dem mit dem LGH Brüers geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung besteht.

4.2  Sofern zwischen dem LGH Brüers und dem bestellenden Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der bestellenden Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des LGH Brüers auszu­lösen. Das Rücktrittsrecht des bestellenden Gasts erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegen­über dem LGH Brüers ausübt.

4.3  Ist ein Rücktrittsrecht gemäß 4.1 nicht vereinbart oder bereits er­loschen und besteht auch kein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag, behält das LGH Brüers den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß den Ziffern 3.3, 4.4, 4.5 und 4.6 trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das LGH Brüers hat die Einnah­men aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden, bei einzeln ausgewiesenen Miet­preisen in Höhe von 10 Prozent, im Übrigen gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6. Dem bestellenden Gast steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem LGH Brüers steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

4.4  Tritt der bestellende Gast erst ab dem 60. Tag vor dem Veranstal­tungstermin zurück, ist das LGH Brüers berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis (abzüglich eventueller Einnahmen oder erspar­ter Aufwendungen gemäß 4.3 Satz 2) sowie den verauslagten Leistungen gemäß Ziffer 3.2 Satz 2 und/oder einem vereinbarten Mindestumsatz gemäß Ziffer 3.3 35 Prozent des entgangenen Ver­zehrumsatzes in Rechnung zu stellen, ab dem 30 Tag 60 Prozent und ab dem 10. Tag 85 Prozent des Verzehrumsatzes. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstal­tungstag maßgeblich. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der An­spruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem LGH Brüers steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch ent­standen ist.

4.5  Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Ver­einbarter Menüpreis zuzüglich Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.

4.6  Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das LGH Brüers berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin 60 Prozent, bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag 75 Prozent und ab dem 10. Tag 85 Prozent der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstal­tungstag maßgeblich. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der An­spruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem bestellenden Gast steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem LGH Brües steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

 

  1. RÜCKTRITT DES LGH BRÜERS

5.1  Sofern vereinbart wurde, dass der bestellende Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das LGH Brüers in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer bestellender Gäste nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der be­stellende Gast auf Rückfrage des LGH Brüers mit angemessener Frist­setzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt ent­sprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vor­liegen und der Kunde auf Rückfrage des LGH Brüers mit angemesse­ner Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.

5.2  Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder ver­langte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ver­streichen einer vom LGH Brüers gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das LGH Brüers ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3  Ferner ist das LGH Brüers berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

  • Höhere Gewalt oder andere vom LGH Brüers nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen ge­bucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des bestellen­den Gasts, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
  • das LGH Brüers begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des LGH Brüers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des LGH Brüers zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
  • ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt. Der berechtigte Rücktritt des LGH Brüers begründet keinen Anspruch des bestellenden Gasts auf Schadensersatz.

 

  1. ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTAL­TUNGSZEIT

6.1  Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 Prozent muss dem LGH Brüers spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des LGH Brüers.

6.2  Die genannten Mindestpersonenzahlen beziehen sich auf vollzahlende Gäste. Sieben Tage vor der Veranstaltung ist uns die Gästezahl ±5 Prozent zu melden. Zwei Tage vor der Veranstaltung ist die verbind­liche Teilnehmerzahl zu melden. Von später oder gar nicht abgemel­deten Teilnehmern sind am Veranstaltungstag 100 Prozent der be­stellten Speisen zu bezahlen. Ausnahmen sind Frühstück und Kaffee­tafeln, hier sind die verbindlichen Gästezahlen drei Tage im Voraus zu benennen und zu bezahlen. Der Abrechnung wird die zuletzt gemel­dete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

6.3  Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das LGH Brüers diesen Abweichungen zu, so kann das LGH Brüers die zusätzliche Leistungsbereitschaft ange­messen in Rechnung stellen, es sei denn, das LGH Brüers trifft ein Verschulden.

 

  1. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

Der bestellende Gast darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem LGH Brüers. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten (Korkgeld) berechnet.

 

  1. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE

8.1  Soweit das LGH Brüers für den bestellenden Gast auf dessen Veran­lassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des bestellen­den Gastes. Der bestellende Gast haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das LGH Brüers von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2  Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des bestellenden Gastes unter Nutzung des Stromnetzes des LGH Brüers bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des LGH Brüers gehen zu Lasten des bestellenden Gastes, soweit das LGH Brüers diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung ent­stehenden Stromkosten darf das LGH Brüers pauschal erfassen und berechnen.

8.3  Der bestellende Gast ist mit Zustimmung des LGH Brüers berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das LGH Brüers eine Anschlussgebühr verlan­gen.

8.4  Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der bestellende Gast rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonsti­ger Vorschriften.

8.5  Der bestellende Gast hat die im Rahmen urheberrechtlich relevanter Vorgänge (z. B. Musikdarbietung, Filmvorführung, Streamingdienst) erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.

8.6  Störungen an vom LGH Brüers zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend be­seitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert wer­den, soweit das LGH Brüers diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

  1. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN

9.1  Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegen­stände befinden sich auf Gefahr des bestellenden Gast in den Veran­staltungsräumen bzw. im LGH Brüers. Das LGH Brüers übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des LGH Brüers. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

9.2  Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das LGH Brüers ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nach­weis nicht, so ist das LGH Brüers berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des bestellenden Gastes zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem LGH Brüers abzustimmen.

9.3  Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der be­stellende Gast dies, darf das LGH Brüers die Entfernung und Lage­rung zu Lasten des bestellenden Gasts vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das LGH Brüers für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungs­entschädigung berechnen.

 

  1. HAFTUNG DES BESTELLENDEN GASTES FÜR SCHÄDEN

10.1  Sofern der bestellende Gast Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteil­nehmer/innen bzw. -besucher/innen, Mitarbeitende, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

10.2  Das LGH Brüers kann vom bestellenden Gast die Stellung einer an­gemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kredit­kartengarantie, verlangen.

 

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den bestel­lenden Gast sind unwirksam.

11.2  Ist der bestellende Gast Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlich Gerichtsstand Oldenburg.

11.3  Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist aus­geschlossen.

11.4  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Munderloh, 15. November 2022

 

AGB Landgasthaus Brüers